Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Bedingungen für Softwareüberlassung
und Erbringung von Dienstleistungen
§ 1 Gegenstand dieser Bedingungen, Auftragsannahme
(1) Für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Firma docuvita Schweiz GmbH, nachstehend docuvita genannt, bzgl. Kauf, Beratung, Organisation, Entwicklung und Programmierung von EDV-Systemen, einschliesslich Systemlösungen, Systemanalysen, -erweiterungen und -modifikationen, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
(2) Die vorliegenden Bedingungen werden vom Kunden auch für weitere von docuvita zu erbringende Leistungen anerkannt, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Auftragsannahme
(1) Angebote von docuvita sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von docuvita und dürfen ohne Zustimmung von docuvita weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
(2) Zum Vertragsschluss kommt es durch schriftliche Annahmeerklärung des Angebots oder durch Leistungserbringung von docuvita.
(3) In dem Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Kunden verzögert, behält docuvita vor, vereinbarte Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben.
(4) Die Erstellung von System- oder Programmdokumentationen gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 3 Durchführung der Leistungen
(1) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der kurzfristig die notwendigen Informationen und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen kann. Sämtliche Willenserklärungen des Kunden in Bezug auf die Durchführung des Projekts oder die Erbringung der Leistungen sind nur dann für docuvita verbindlich, wenn sie von dem benannten Ansprechpartner abgegeben worden sind.
(2) Bestehen die Leistungen von docuvita aus mehreren Teilen oder sind die Leistungen Bestandteil eines Gesamtprojekts, so werden der Kunde und docuvita einen Projektplan mit den Abhängigkeiten der Teilprojekte voneinander und deren Termine zur Fertigstellung definieren.
(3) Sollten im Laufe der Projektabwicklung neue Releasestände entstehen und werden aufgrund dessen Anpassungsarbeiten erforderlich, so sind diese vom Kunden zu den üblichen Stundensätzen gemäss der jeweils gültigen Preisliste von docuvita zu vergüten, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird. Dadurch entstehende Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verschiebung der vorgesehenen Termine.
(4) Sind Dritte an der Leistungserbringung für docuvita beteiligt, so kann ein Verzug oder eine Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Dritten nicht zum Nachteil von docuvita geltend gemacht werden.
(5) docuvita wird die von ihr zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik ausführen. Art und Weise der Durchführung sowie Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmt docuvita.
(6) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Systemvoraussetzungen für den Einsatz der von docuvita gelieferten Programme gegeben sind. Sollten sich durch ein Fehlen dieser Voraussetzungen Verzögerungen im Projektablauf oder zusätzliche Kosten ergeben, so geht dies zu Lasten des Kunden.
(7) Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass er seine Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Durchführung von Projekten, termingerecht erbringt. Ist dies nicht der Fall, so kann docuvita nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 4 Installation
(1) Die Installation wird von dem Kunden vorgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wenn die Durchführung der Installation durch docuvita vereinbart wird, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Installationsort mit üblichen Transportmitteln erreichbar ist und auch sonstige Bedingungen für die Installation, wie z. B. genügend Arbeitsraum, Stromversorgung usw., gegeben sind.
§ 5 Änderungsverlangen
(1) Verlangt der Kunde schriftlich Änderungen der von docuvita zu erbringenden Leistungen, so wird docuvita einem solchen Änderungsverlangen nachkommen, es sei denn, dies ist ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.
(2) Wenn das Änderungsverlangen zu einem erhöhten Aufwand seitens docuvita führt, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und eventuell vereinbarter Fristen.
§ 6 Abnahme von werkvertraglichen Leistungen
(1) Innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem docuvita dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Kunde die Abnahme schriftlich erklären oder zusammen mit docuvita eine Funktionsprüfung durchführen.
(2) Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
(3) Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von docuvita beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung wie oben geschildert durchzuführen.
(4) Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.
(5) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.
(6) Die von docuvita zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Funktionsprüfung innerhalb der genannten Frist von 30 Kalendertagen aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Kunde nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er die von docuvita erbrachten Leistungen nutzt.
(7) Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
(8) Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung können separat schriftlich vereinbart werden.
§ 7 Vergütung
(1) Die von docuvita im Angebot oder an anderer Stelle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Verpackungs- und Frachtkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten gemäss den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste.
(2) Sofern eine Vergütung nicht vereinbart ist, wird die von docuvita aufgewandte Arbeitszeit mit den Stunden oder Tagessätzen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zzgl. Mehrwertsteuer vergütet.
(3) Die Dienstleistungen werden monatlich abgerechnet gemäss erbrachter Leistung.
(4) Die Zahlung wird ohne Abzug fällig innert 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
(5) Dienstleistungen seitens docuvita, die vereinbart, vom Kunden aber nicht abgerufen werden, sind nach angemessener Fristsetzung durch docuvita vom Kunden gleichwohl zu vergüten.
(6) Bei Zahlungsverzug sind – vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens – Verzugszinsen in Höhe von 5% zu zahlen.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(8) Gegenstände, die an den Kunden zu übereignen sind, verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von docuvita.
§ 8 Gewährleistung für kauf- oder werkvertragliche Leistungen
(1) docuvita gewährleistet, dass ihre Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt ausser Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern völlig freies Softwareprogramm zu erstellen.
(2) Massgeblich für den Funktionsumfang und die Sollbeschaffenheit der von docuvita gelieferten Programme sind die Programmhandbücher und Funktionsbeschreibungen, die docuvita dem Kunden mit dem Angebot oder auf Wunsch zukommen lässt. Dem Kunden wird vor Vertragsschluss Gelegenheit gegeben, sich durch kostenpflichtige Testinstallationen ein genaues Bild vom Leistungsspektrum der Programme zu verschaffen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Leistungen, die nicht auch Leistungsinhalt dieser Testinstallationen waren.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit der Übergabe der jeweiligen Leistung oder Teilleistung.
(4) Mängel, die nicht schon in einer Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu melden. Rügt der Kunde mehrere Mängel, so hat er sämtliche Mängel in einer umfassenden und vollständigen Auflistung darzulegen.
(5) Reproduzierbare Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäss gemeldet werden, beseitigt docuvita innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt oder nicht von docuvita zu vertreten ist, kann docuvita eine Aufwandserstattung nach ihren allgemeinen Stundensätzen zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.
(6) Soweit möglich und angemessen, kann docuvita bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Verfügung stellen.
(7) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung von docuvita die von docuvita erbrachten Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die Änderung verursacht worden sind. Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so ist docuvita berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(8) Anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts steht dem Kunden ausschliesslich das Recht auf Mängelbehebung und Nachbesserung zu.
§ 9 Verzug
(1) Bei sämtlichen Terminen und Fristen, die von docuvita genannt werden, handelt es sich um Schätzwerte. Ein Termin wird erst dann verbindlich, wenn der Kunde insoweit nochmals eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat und seinerseits zu einer Verzögerung nicht beigetragen hat.
(2) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so wird docuvita von ihren weiteren Leistungspflichten einschliesslich Softwarepflege und eventueller weiterer vereinbarter Leistungen, frei.
§ 10 Nutzungsrechte, Schutzrechte
(1) Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell entstehen, verbleiben bei docuvita. Der Kunde erhält das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von docuvita überlassene Software auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch docuvita. Der Sourcecode verbleibt im Eigentum von docuvita, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) docuvita ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann docuvita nach ihrer Wahl die Leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen docuvita sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
§ 11 Haftung
(1) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen docuvita, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden auf den Nettoauftragswert begrenzt, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
(2) Jeglicher Schadensersatz beschränkt sich auf den unmittelbaren Personen- oder Sachschaden. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet docuvita in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 12 Programmpflege
(1) docuvita ist bereit, mit dem Kunden gesonderte schriftliche Vereinbarungen über die Pflege von Programmen, die von docuvita erstellt oder vertrieben worden sind, zu treffen.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Informationen des Kunden, die dieser docuvita zur Durchführung der Leistungen übergibt und die als vertraulich gekennzeichnet sind, bleiben Eigentum des Kunden und sind nach Durchführung der Leistungen an den Kunden zurückzugeben. docuvita wird diese Informationen vertraulich behandeln und an Dritte nur insoweit weitergeben, wie dies zur Durchführung der Leistungen erforderlich ist.
§ 14 Sonstiges
(1) Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben oder einzustellen.
(2) Im Falle einer Rechtsnachfolge aufseiten von docuvita gehen die zwischen docuvita und dem Kunden geschlossenen Verträge automatisch auf den Rechtsnachfolger von docuvita über.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzbestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.
(5) Es gilt das Recht der Schweiz. Gerichtsstand ist Gossau SG.