eVV Obligatorium Import per 1. März 2018
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt am 1. März 2018 das Obligatorium für den Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) im Verzollungssystem e-dec lmport ein.
Das bedeutet, dass Sie ab diesem Zeitpunkt die Veranlagungsverfügungen und Bordereaux nicht mehr per Post zugestellt bekommen. Sie müssen aktiv werden und die Veranlagungsverfügungen sowie Bordereaux elektronisch beziehen.
Vollautomatischer Datenaustausch und Sicherstellung der Nachweispflicht
Unsere Dienste «bcon Swiss eVV» und «docuvita eVV» unterstützen Sie indem die Daten vollautomatisch abgeholt und gesetzeskonform archiviert werden. Das System informiert Sie aktiv über den Erhalt neuer Daten und unterstützt Sie bei der Zuordnung zu den jeweiligen Geschäftsvorfällen. Unsere Systeme sind webbasiert, womit keine Installation nötig ist.
Archivierungspflicht der elektronischen Daten
Die EZV übernimmt keine Archivierungsdienstleistung für Sie. Die Verpflichtung zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher obliegt dem Buchführungspflichtigen. docuvita digitalisiert die Papierbelege und archiviert die elektronischen Dokumente gesetzeskonform nach Vorgaben der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV).
Ebenso gilt es die gesetzlich vorgeschriebene Prüfspur zu gewährleisten. Darunter versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle, sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung.
Automatisierte Zuordnung der Belege (Prüfspur)
Mittels intelligenter Dokumentenerkennung ordnet docuvita die verschiedenen Belege (Zoll-/MWST-Rechnung, eVV, Waren-/Lieferantenrechnung) automatisch den Geschäftsvorgängen zu. Mittels standardisierten Workflows können die vorgeschlagenen Zuordnungen geprüft, ergänzt und freigegeben werden. Die komplette Prüfspur lässt sich so abbilden und dient einer sorglosen MWST- und Zoll-Kontrolle.
> Grafik docuvita eVV (Pdf)
> Grafik technischer Ablauf (Pdf)
Nachweise / Quellen
ESTV
> Aufbewahrung von elektronischen Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung
> Beweismittelfreiheit nach MWSTG
Geschäftsbücherverordnung (GeBüV)
> Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
EZV Information
> Bereitstellung der elektronischen Veranlagungsverfügungen (eVV) Export durch die Eidgenössische Zollverwaltung EZV
> Elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) Obligatorium ab 1. März 2018
Partner
Ansprechpartner: Dieter Dresel
Trade Monkey GmbH
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